BFH - Urteil vom 14.10.2015
I R 74/13
Normen:
EStG 2002 § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4;
Fundstellen:
BFHE 252, 39
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 19.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 38/12

Abzugsfähigkeit der Aufwendungen zur Finanzierung einer Golfturnierreihe durch einen Brauereibetrieb als Betriebsausgaben

BFH, Urteil vom 14.10.2015 - Aktenzeichen I R 74/13

DRsp Nr. 2016/3452

Abzugsfähigkeit der Aufwendungen zur Finanzierung einer Golfturnierreihe durch einen Brauereibetrieb als Betriebsausgaben

Zwar können durch das Veranstalten eines Golfturniers veranlasste Aufwendungen einen den Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten "ähnlichen Zweck" erfüllen und dadurch den Betriebsausgabenabzugsausschluss nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG 2002 auslösen. Dies gilt aber nicht für Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Golfturnierreihe (20 Veranstaltungen) mit freier Teilnahmemöglichkeit für jeden Interessenten, zu deren Finanzierung sich ein Brauereibetrieb gegenüber seinen Geschäftspartnern (hier: Vereine bzw. Gastronomiebetriebe) im Rahmen von Bierliefervereinbarungen vertraglich verpflichtet.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 19. September 2013 6 K 38/12 aufgehoben.

Die Körperschaftsteuer 2005 bis 2007 und die Gewerbesteuermessbeträge 2004 bis 2007 werden unter Abänderung der angefochtenen Bescheide auf jeweils den Betrag festgesetzt, der sich ergibt, wenn Aufwendungen in Höhe von 32.782 € (2004), 43.599 € (2005), 35.649 € (2006) und 44.580 € (2007) als abziehbare Betriebsausgaben angesetzt werden.

Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette: