Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 19. September 2013
Die Körperschaftsteuer 2005 bis 2007 und die Gewerbesteuermessbeträge 2004 bis 2007 werden unter Abänderung der angefochtenen Bescheide auf jeweils den Betrag festgesetzt, der sich ergibt, wenn Aufwendungen in Höhe von 32.782 € (2004), 43.599 € (2005), 35.649 € (2006) und 44.580 € (2007) als abziehbare Betriebsausgaben angesetzt werden.
Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
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