BFH - Urteil vom 22.10.2015
VI R 22/14
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 1 Satz 3 Nr. 5, § 19 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1;
Fundstellen:
BFHE 251, 344
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 28.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 339/10

Abzugsfähigkeit der Kosten für Besuchsfahrten eines Ehepartners zur auswärtigen Tätigkeitsstätte des anderen Ehepartners

BFH, Urteil vom 22.10.2015 - Aktenzeichen VI R 22/14

DRsp Nr. 2015/21676

Abzugsfähigkeit der Kosten für Besuchsfahrten eines Ehepartners zur auswärtigen Tätigkeitsstätte des anderen Ehepartners

Aufwendungen für Besuchsfahrten eines Ehepartners zur auswärtigen Tätigkeitsstätte des anderen Ehepartners sind auch bei einer längerfristigen Auswärtstätigkeit des anderen Ehepartners grundsätzlich nicht als Werbungskosten abziehbar.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 28. August 2013 12 K 339/10 E aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 1 Satz 3 Nr. 5, § 19 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) wurde für das Streitjahr (2007) zusammen mit seiner Ehefrau (E) zur Einkommensteuer veranlagt. Er erzielte als Monteur Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. E erzielte als Hausfrau keine Einkünfte.

Im Streitjahr war der Kläger auf verschiedenen Baustellen im Ausland eingesetzt. In der Zeit vom 27. August 2007 bis zum 12. Oktober 2007 war er auf einer Baustelle in den Niederlanden tätig.