BFH - Urteil vom 19.11.2015
VI R 38/14
Normen:
EStG § 33;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 13.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 3227/12

Abzugsfähigkeit von Kosten eines Zivilprozesses als außergewöhnliche Belastungen

BFH, Urteil vom 19.11.2015 - Aktenzeichen VI R 38/14

DRsp Nr. 2016/6490

Abzugsfähigkeit von Kosten eines Zivilprozesses als außergewöhnliche Belastungen

1. NV: Die Kosten eines Zivilprozesses sind im Allgemeinen keine außergewöhnlichen Belastungen i.S. des § 33 EStG (Änderung der Rechtsprechung). 2. NV: Etwas anderes kann ausnahmsweise gelten, wenn ein Rechtsstreit einen für den Steuerpflichtigen existenziell wichtigen Bereich oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührt. 3. NV: Hat sich der Steuerpflichtige auf unklare vertragliche Gestaltungen eingelassen, kann dies dem Rechtsstreit die Zwangsläufigkeit nehmen. 4. NV: Zwangsläufigkeit ist nicht allein deshalb gegeben, weil die Verpflichtung zur Kostentragung nicht aus einem Unterliegen im Rechtsstreit, sondern aus der Vermögenslosigkeit der Gegenpartei folgt. Vielmehr kommt es auch in diesem Fall darauf an, ob das der Zahlungsverpflichtung als wesentliche Ursache zugrunde liegende Ereignis als solches für den Steuerpflichtigen zwangsläufig war (Anschluss an BFH-Urteil vom 23. Mai 2001 III R 33/99, BFH/NV 2001, 1391).