BFH - Urteil vom 26.08.2010
III R 21/08
Normen:
EStG § 74 Abs. 1 S. 4;
Vorinstanzen:
FG München, vom 31.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 1664/06

Abzweigung von bereits ausgezahltem Kindergeld bei bereits vor der Auszahlung gestellten Abzweigungsantrags

BFH, Urteil vom 26.08.2010 - Aktenzeichen III R 21/08

DRsp Nr. 2011/953

Abzweigung von bereits ausgezahltem Kindergeld bei bereits vor der Auszahlung gestellten Abzweigungsantrags

Hat die Familienkasse das Kindergeld bereits an einen Elternteil ausgezahlt, so scheidet eine Abzweigung an den Sozialleistungsträger nach § 74 Abs. 1 Satz 4 EStG auch dann aus, wenn der Abzweigungsantrag noch vor der Zahlung gestellt worden ist.

Normenkette:

EStG § 74 Abs. 1 S. 4;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger), das Landratsamt L, zahlte seit Januar 2005 die Kosten für die Heimunterbringung der im März 1991 geborenen C. Deren Mutter, die Beigeladene, war zeitweise inhaftiert und leistete ihrer Tochter keinen Unterhalt.