FG Münster, vom 13.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 2022/07
Änderbarkeit eines Steuerbescheids bei einer erst nachträglich erkannten fehlenden Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht unter günstigeren Bedingungen als bei einer fehlenden Vereinbarkeit mit innerstaatlichem Recht; Durchbrechung der Bestandskraft bei nachträglich erkannter fehlender Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht; Abschließende Regelung der Durchsetzung der sich aus dem Unionsrecht ergebenden Ansprüche durch das Korrektursystem der Abgabenordnung (AO); Schaffung von weitergehenden Korrekturmöglichkeiten des steuerrechtlichen Verfahrensrechts für Steuerbescheide nach den Vorgaben des Unionsrechts
BFH, Urteil vom 16.09.2010 - Aktenzeichen V R 57/09
DRsp Nr. 2010/20070
Änderbarkeit eines Steuerbescheids bei einer erst nachträglich erkannten fehlenden Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht unter günstigeren Bedingungen als bei einer fehlenden Vereinbarkeit mit innerstaatlichem Recht; Durchbrechung der Bestandskraft bei nachträglich erkannter fehlender Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht; Abschließende Regelung der Durchsetzung der sich aus dem Unionsrecht ergebenden Ansprüche durch das Korrektursystem der Abgabenordnung (AO); Schaffung von weitergehenden Korrekturmöglichkeiten des steuerrechtlichen Verfahrensrechts für Steuerbescheide nach den Vorgaben des Unionsrechts
Keine Durchbrechung der Bestandskraft bei nachträglich erkanntem Verstoß gegen das UnionsrechtEin Steuerbescheid ist auch bei einem erst nachträglich erkannten Verstoß gegen das Unionsrecht nicht unter günstigeren Bedingungen als bei einer Verletzung innerstaatlichen Rechts änderbar. Das Korrektursystem der §§ 172 ff. AO regelt die Durchsetzung der sich aus dem Unionsrecht ergebenden Ansprüche abschließend. Nach den Vorgaben des Unionsrechts muss das steuerrechtliche Verfahrensrecht auch keine weitergehenden Korrekturmöglichkeiten für Steuerbescheide vorsehen (Bestätigung des BFH-Urteils vom 23. November 2006 V R 67/05, BFHE 216, 357,BStBl II 2007, 436).