OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 08.06.2022
9 E 290/22
Normen:
RVG § 45 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Aachen, vom 17.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 2456/21

Änderung der Aktiv- und des Passivrubrums nach Anhörung der Beteiligten von Amts wegen

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.06.2022 - Aktenzeichen 9 E 290/22

DRsp Nr. 2022/8906

Änderung der Aktiv- und des Passivrubrums nach Anhörung der Beteiligten von Amts wegen

1. Beteiligte eines Beschwerdeverfahrens über die Festsetzung einer aus der Staatskasse an den im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt zu zahlenden Vergütung (§§ 45 Abs. 1, 55 Abs. 1 Satz 1, 56 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 RVG) sind der Rechtsanwalt und die Staatskasse (hier die Landeskasse NRW), nicht aber der Kläger und die Beklagte des Ausgangsverfahrens.2. Im Hinblick auf die Voraussetzungen für das Entstehen einer Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 Halbs. 1 VV RVG stellt ein vom Verwaltungsgericht nach § 161 Abs. 2 VwGO getroffene Kostenentscheidung keine Entscheidung dar, die in einem Verfahren (und etwa im Einverständnis mit den Beteiligten) ergeht, für das im Sinne des Gebührentatbestands mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist. Zwar ist in Klageverfahren grundsätzlich eine mündliche Verhandlung vor der Sachentscheidung vorgesehen (§ 101 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Kostenentscheidung nach übereinstimmender Hauptsacheerledigung ergeht jedoch nicht in einem solchen Verfahren, sondern nach der Beendigung eines solchen Verfahrens. § 161 Abs. 2 VwGO sieht dann, wenn der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, eine Entscheidung (über die Kosten) durch Beschluss vor, die ohne mündliche Verhandlung ergehen kann (§ 101 Abs. 3 VwGO).