FG München - Urteil vom 24.11.2011
10 K 799/10
Normen:
AO § 173 Abs. 1 Nr. 2; EStG § 31 S. 3;

Änderung der Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung wegen nachträglich bekannt gewordenen Tatsachen.

FG München, Urteil vom 24.11.2011 - Aktenzeichen 10 K 799/10

DRsp Nr. 2012/6041

Änderung der Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung wegen nachträglich bekannt gewordenen Tatsachen.

1. Ein Steuerpflichtiger handelt regelmäßig grob schuldhaft i. S. d. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO, wenn ausdrückliche Nachfragen einer Finanzbehörde nicht beantwortet werden. 2. Der Kindergeldberechtigte kann nicht davon ausgehen, dass es ausreichend ist, die Kindergeldangelegenheit allein einer Klärung durch die ehemalige Ehefrau und Mutter des Kindes zu überlassen, nur weil auf deren Girokonto das Kindergeld überwiesen wird. 3. Die Bestandskraft eines nicht angefochtenen Bescheides, durch den eine Kindergeldfestsetzung aufgehoben wird, erstreckt sich in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich bis zum Ende des Monats seiner Bekanntgabe.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

AO § 173 Abs. 1 Nr. 2; EStG § 31 S. 3;

Gründe

Streitig ist die Bindungswirkung eines Aufhebungsbescheides für die Zukunft.

I.