BFH - Urteil vom 15.09.2011
V R 8/11
Normen:
UStG § 15a Abs. 1 S. 1; RL 77/388/EWG Art. 13 Buchst. f;
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 10.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 3110/06

Änderung der für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgeblichen Verhältnisse bei Berufung auf eine Steuerfreiheit nach dem Unionsrecht

BFH, Urteil vom 15.09.2011 - Aktenzeichen V R 8/11

DRsp Nr. 2012/3316

Änderung der für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgeblichen Verhältnisse bei Berufung auf eine Steuerfreiheit nach dem Unionsrecht

Die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgeblichen Verhältnisse ändern sich i.S. des § 15a Abs. 1 Satz 1 UStG, wenn sich der Steuerpflichtige während des Berichtigungszeitraums auf die Steuerfreiheit der gleichbleibenden Verwendungsumsätze gemäß Art. 13 Teil B Buchst. f der Richtlinie 77/388/EWG beruft.

Normenkette:

UStG § 15a Abs. 1 S. 1; RL 77/388/EWG Art. 13 Buchst. f;

Gründe

I.

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob in den Streitjahren 1999 bis 2003 Vorsteuerberichtigungsbeträge gemäß § 15a des Umsatzsteuergesetzes 1993/1999 in den jeweils anzuwendenden Fassungen (UStG) zu Lasten der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) entstanden sind.

Die Klägerin, eine GmbH, ist aufgrund des Vertrags vom 28. Juni 1998 Rechtsnachfolgerin der F-GmbH und des Einzelunternehmens B.