FG Münster - Urteil vom 14.06.2023
9 K 2189/20 G
Normen:
AO § 129 S. 1, 2;

Änderung der Gewerbesteuermessbescheide wegen der offenbaren Unrichtigkeiten

FG Münster, Urteil vom 14.06.2023 - Aktenzeichen 9 K 2189/20 G

DRsp Nr. 2023/11954

Änderung der Gewerbesteuermessbescheide wegen der offenbaren Unrichtigkeiten

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AO § 129 S. 1, 2;

Tatbestand

Die Klägerin ist eine Kommanditgesellschaft, Kommanditist ist zu 100% Herr A B, Komplementärin ist die A B C GmbH. Die Klägerin hält unter anderem Beteiligungen an den Kapitalgesellschaften "B D GmbH E" (Stammkapital 105.000 €) und "B D GmbH, F" (Stammkapital 26.000 €). Mit Notarvertrag vom 29.01.2013 (Bl. 117 ff. der Gerichtsakte) veräußerte die Klägerin Gesellschaftsanteile an den vorgenannten Kapitalgesellschaften, sie blieb jedoch auch nach der Veräußerung zu mehr als 15% an diesen Gesellschaften beteiligt. (d.h. mit 26.250 € an der B D GmbH E und mit 6.500 € an der B D GmbH F).

Aus den Beteiligungen flossen der Klägerin in den Streitjahren 2014 und 2015 Gewinnausschüttungen in Höhe von 767.910,23 € und 3.155.311,67 € zu. Im Vorjahr 2013 waren - wie zwischenzeitlich unstreitig ist - keine Gewinnausschüttungen erfolgt.