BFH - Beschluss vom 18.12.2014
VI R 22/13
Normen:
AO § 173 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
Finanzgericht Baden-Württemberg, vom 19.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 518/11

Änderung der Steuerfestsetzung aufgrund nachträglich bekannt gewordener Tatsachen oder Beweismittel

BFH, Beschluss vom 18.12.2014 - Aktenzeichen VI R 22/13

DRsp Nr. 2015/7286

Änderung der Steuerfestsetzung aufgrund nachträglich bekannt gewordener Tatsachen oder Beweismittel

Ist der ursprüngliche Steuerbescheid geändert worden und sind im Änderungsbescheid bestimmte Tatsachen nicht berücksichtigt worden, so sind diese Tatsachen bei einer beabsichtigten späteren Änderung nach § 173 AO nicht (mehr) neu, wenn nach § 88 AO Anlass bestand, sie bereits bei Erlass des Änderungsbescheides zu berücksichtigen. Verpflichtet hingegen die beabsichtigte Änderung nach ihrer Art nicht zur weiteren Sachprüfung, so bleibt eine spätere Änderung des vorherigen Änderungsbescheides nach § 173 AO möglich. Eine solche Pflicht zur (umfassenden) Berücksichtigung aller bis dahin bekannt gewordenen Tatsachen besteht insbesondere nicht bei Änderungen nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO, bei denen das Finanzamt den Grundlagenbescheid ohne eigene Sachprüfung übernehmen muss. Entsprechendes gilt in Fällen des § 165 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AO.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 19. März 2013 8 K 518/11 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

AO § 173 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

I. Streitig ist, ob der Einkommensteuerbescheid 2005 nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) geändert werden durfte.