OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 09.02.2023
1 B 1120/22
Normen:
GKG § 52 Abs. 6 S. 1 Nr. 1 und S. 2-4;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 12 L 359/22

Änderung der Streitwertfestsetzung (hier: Übertragung des Dienstpostens)

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.02.2023 - Aktenzeichen 1 B 1120/22

DRsp Nr. 2023/2523

Änderung der Streitwertfestsetzung (hier: Übertragung des Dienstpostens)

Tenor

Der dritte Absatz des Tenors des Beschlusses vom 19. Januar 2023 (Streitwertfestsetzung) wird geändert und wie folgt neu gefasst:

"Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 16.000,00 Euro festgesetzt."

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 6 S. 1 Nr. 1 und S. 2-4;

Gründe

Den Vortrag der Beteiligten im Nachgang zum Senatsbeschluss vom 19. Januar 2023 gibt Veranlassung, die Streitwertfestsetzung in vorgenanntem Beschluss in der aus dem Tenor ersichtlichen Weise von Amts wegen zu ändern.