OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 25.08.2023
12 E 17/23
Normen:
RVG § 33 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 21 K 6021/22

Änderung des Gegenstandswerts für die Berechnung der Prozessgebühr

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.08.2023 - Aktenzeichen 12 E 17/23

DRsp Nr. 2023/15385

Änderung des Gegenstandswerts für die Berechnung der Prozessgebühr

Tenor

Der angegriffene Beschluss wird geändert. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im erstinstanzlichen Verfahren wird auf 3.144 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 3 S. 1;

Gründe

Die gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers, der das Verwaltungsgericht nicht abgeholfen hat und über die nach § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbs. 2 RVG der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, ist im tenorierten Umfang begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im erstinstanzlichen Verfahren zu Unrecht auf einen Betrag bis 500 Euro festgesetzt.