OLG Zweibrücken - Beschluss vom 03.12.2020
3 W 98/20
Normen:
PStG § 48 Abs. 1 S. 1; BGB (in der bis zum 01.07.1970 geltenden Fassung) § 161;
Vorinstanzen:
AG Trier, vom 10.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen III 15/20

Änderung eines Familiennamens um den Zusatz Freiherr vonNichtführen der Adelsbezeichnung Freiherr durch Vorfahren über einen längeren Zeitraum

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 03.12.2020 - Aktenzeichen 3 W 98/20

DRsp Nr. 2021/18678

Änderung eines Familiennamens um den Zusatz Freiherr von Nichtführen der Adelsbezeichnung Freiherr durch Vorfahren über einen längeren Zeitraum

Tenor

1.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

2.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

4.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

PStG § 48 Abs. 1 S. 1; BGB (in der bis zum 01.07.1970 geltenden Fassung) § 161;

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer begehrt die Anweisung des Standesamtes, in dem Geburtenregister Nr. ... des Standesamtes ... im Wege der Folgebeurkundung seinen Familiennamen in "Freiherr von ..." zu berichtigen.

Der am ... in ... geborene Beschwerdeführer ist der zweite Sohn aus der Ehe des ... von ... (...) und der ... von ..., geborene ... (...). Mit seiner Geburt hat er den Familiennamen seines Vaters - "von ..." - als Geburtsnamen erworben.