BFH - Urteil vom 06.03.1992
III R 47/91
Normen:
AO (1977) § 165 Abs. 1, 2, § 351 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1992, 1203
BFHE 167, 290
BStBl II 1992, 588
Vorinstanzen:
Schleswig-Holsteinisches FG,

Änderungen eines bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids (§ 165 Abs. 2 S. 1 AO (1977))

BFH, Urteil vom 06.03.1992 - Aktenzeichen III R 47/91

DRsp Nr. 1996/11400

Änderungen eines bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids (§ 165 Abs. 2 S. 1 AO (1977))

»Ist ein im Hinblick auf eine Besteuerungsgrundlage teilweise vorläufig ergangener Einkommensteuerbescheid bestandskräftig geworden, so können spätere Änderungen nach § 165 Abs. 2 S. 1 AO (1977) nur aus Gründen erfolgen, die mit dieser Besteuerugrundlage zusammenhängen.«

Normenkette:

AO (1977) § 165 Abs. 1, 2, § 351 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist auf dem Gebiet des Steuerrechts nichtselbständig tätig. Er ist verheiratet und hat u. a. eine ledige Tochter (T), die in den Streitjahren das 27. Lebensjahr vollendet hatte.

Auf der Grundlage der vom Kläger und seiner Ehefrau für 1987 abgegebenen Einkommensteuererklärung setzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) mit Bescheid vom 17. Oktober 1988 die Einkommensteuer nach einem zu versteuernden Einkommen von 102.868 DM auf 30.362 DM fest. Dabei erfaßte das FA u. a. erklärungsgemäß Einkünfte des Klägers aus selbständiger Arbeit in Höhe von 2.845 DM (Einnahmen: 6.194 DM) und gleichartige Einkünfte seiner Ehefrau in Höhe von 2.188 DM. In einer Anlage zum Bescheid gab das FA folgende Erläuterung: