I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), ein geschlossener Immobilienfonds (Gesellschaft bürgerlichen Rechts --GbR--) machte bei ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung für das Kalenderjahr 1987 Aufwendungen für die Vermittlung des Eigenkapitals in Gestalt von Gesellschafterdarlehen als sofort abziehbare Werbungskosten geltend.
Das früher für die Gesellschaft zuständige Finanzamt (FA W) versagte den Abzug. Dagegen legte die Klägerin Einspruch ein. Während des Einspruchsverfahrens erließ das FA W einen Änderungsbescheid mit dem Hinweis, dass das Einspruchsverfahren fortgesetzt werde und ein weiterer Einspruch nicht erforderlich sei.
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