BFH - Urteil vom 29.11.2005
IX R 54/04
Normen:
AO § 357, 366 ; BGB § 133 § 157 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1241
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 05.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 3313/98

Änderungsbescheid während des Einspruchsverfahrens

BFH, Urteil vom 29.11.2005 - Aktenzeichen IX R 54/04

DRsp Nr. 2006/15925

Änderungsbescheid während des Einspruchsverfahrens

Erlässt das FA während des Einspruchsverfahrens einen Änderungsbescheid mit dem Hinweis, das Einspruchsverfahren werde fortgesetzt und ein weiterer Einspruch sei nicht erforderlich, so hat der Stpfl. selbst dann einen Anspruch auf eine Einspruchsentscheidung, wenn er aus anderen Gründen gegen den Änderungsbescheid Einspruch eingelegt hat und - zu diesen anderen Gründen - eine Einspruchsentscheidung ergangen ist.

Normenkette:

AO § 357, 366 ; BGB § 133 § 157 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), ein geschlossener Immobilienfonds (Gesellschaft bürgerlichen Rechts --GbR--) machte bei ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung für das Kalenderjahr 1987 Aufwendungen für die Vermittlung des Eigenkapitals in Gestalt von Gesellschafterdarlehen als sofort abziehbare Werbungskosten geltend.

Das früher für die Gesellschaft zuständige Finanzamt (FA W) versagte den Abzug. Dagegen legte die Klägerin Einspruch ein. Während des Einspruchsverfahrens erließ das FA W einen Änderungsbescheid mit dem Hinweis, dass das Einspruchsverfahren fortgesetzt werde und ein weiterer Einspruch nicht erforderlich sei.