AG Saarbrücken vom 21.06.1983
9 As 86/83
Normen:
AO § 371 Abs. 3 ;
Fundstellen:
DRsp-ROM Nr. 1996/18962
DRsp-ROM Nr. 1996/18963
DRsp-ROM Nr. 1996/18964
wistra 1983, 268

AG Saarbrücken - 21.06.1983 (9 As 86/83) - DRsp Nr. 1996/18961

AG Saarbrücken, vom 21.06.1983 - Aktenzeichen 9 As 86/83

DRsp Nr. 1996/18961

Nach dem Gesetz muß die zur Nachzahlung der hinterzogenen Steuern gesetzte Frist »angemessen« sein. Erscheint dem Betroffenen die Frist als zu kurz, kann er darüber eine gerichtliche Entscheidung herbeiführen. Eine solche ist weder nach der Abgabenordnung noch nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung ausdrücklich vorgesehen, jedoch nach Art. 19 Abs. 4 GG i.V.m. der entsprechenden Anwendung der §§ 305 ff. StPO zulässig. Die Frist zur Nachzahlung der hinterzogenen Steuern ist angemessen, wenn dem Selbstanzeiger ausreichend Zeit verbleibt, die zur Nachzahlung erforderliche Summe beizubringen, etwa durch Versilberung von Vermögensgegenständen, Verkauf von Grundstücken, Beschaffung von Krediten. Unter allgemeinen Umständen wird die Frist nicht länger als auf 6 Monate zu bemessen sein. Äußerste Zeitschranke ist jedoch der kriminalpolitische Zweck der Frist. Die Finanzbehörde darf bei ihrem pflichtgemäßen Ermessen nicht außer acht lassen, daß der Selbstanzeiger Straftäter ist, dem durch eine Selbstanzeige lediglich eine Art Anwartschaft auf Straffreiheit durch das Gesetz zugesagt ist. Es kommt nicht auf die finanzielle Belastbarkeit des Beschuldigten an. Ist er nicht imstande, Vermögensgegenstände zu verkaufen oder Kredit in angemessener Zeit aufzubringen, so muß er die Bestrafung hinnehmen.

Normenkette:

AO § 371 Abs. 3 ;

Hinweise:

Hinweis zu A