FG Hessen - Urteil vom 16.11.2011
5 K 1794/06
Normen:
EStG § 19 Abs. 1; EStG § 8 Abs. 2; EStG § 8 Abs. 1;

Aktienerwerb; geldwerter Vorteil; steuerpflichtiger Arbeitslohn; Wandelanleihe; Wandlungsrecht

FG Hessen, Urteil vom 16.11.2011 - Aktenzeichen 5 K 1794/06

DRsp Nr. 2012/4740

Aktienerwerb; geldwerter Vorteil; steuerpflichtiger Arbeitslohn; Wandelanleihe; Wandlungsrecht

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 19 Abs. 1; EStG § 8 Abs. 2; EStG § 8 Abs. 1;

Tatbestand:

In ihrer Einkommensteuer(ESt)-Erklärung für 2001 erklärten die Kläger neben anderen Einkünften solche des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit als Angestellter der A, einer Konzerntochter der B in Höhe von 356.838 DM. Der Kläger war im Streitjahr Mitleiter der Kreditabteilung der A und nach damaliger Definition als leitender Angestellter der Bank tätig.

Ausweislich der vorgelegten Gehaltsabrechnung vom Juni 2001 waren dem Kläger 25.280 € als geldwerter Vorteil aus der Umwandlung von im Jahr 1998 gekauften Wandelanleihen zugeflossen. Der Kläger vertrat die Ansicht, der Gewinn sei nicht steuerpflichtig und begehrte die entsprechende Kürzung des Jahresbruttoarbeitslohnes.

Der Beklagte entsprach diesem Begehren nicht und setzte mit Bescheid vom 21. Januar 2003 gegen die Kläger 132.866 DM ESt fest.