FG München - Urteil vom 17.07.2023
4 K 1269/22
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 3 Nr. 1; GrEStG § 16 Abs. 2;

Aktienrückkauf- und Rückabtretungsvertrag als steuerbarene und steuerpflichtigee Vereinigung von 100 % der Anteile an einer AG

FG München, Urteil vom 17.07.2023 - Aktenzeichen 4 K 1269/22

DRsp Nr. 2023/16546

Aktienrückkauf- und Rückabtretungsvertrag als steuerbarene und steuerpflichtigee Vereinigung von 100 % der Anteile an einer AG

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 3 Nr. 1; GrEStG § 16 Abs. 2;

Gründe

I.

Streitig ist, ob das beklagte Finanzamt (FA) den Antrag, die Grunderwerbsteuerfestsetzung gem. § 16 Abs. 2 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) aufzuheben, zu Recht abgelehnt hat.

An der Y AG mit Sitz und Grundbesitz in München waren zunächst die Klägerin (eine GmbH) i.H.v. 94,9 %, sowie die X GmbH i.H.v. 5,1 % beteiligt.

Die Klägerin als Erwerberin und die X GmbH als Veräußerin schlossen am 20.12.2011 einen Aktienkauf- und Abtretungsvertrag über 3.213 Aktien (= 5,1 %) der Y AG. Der Kaufpreis betrug 1.754.298 €. Durch den Kauf vereinigten sich in der Hand der Klägerin 100 % der Anteile an der Y AG. Die Anzeige des Erwerbsvorgangs ging am 31. Januar 2012 beim FA ein.

Mit Aktienrückkauf- und Rückabtretungsvertrag vom 10.10.2012 wurde der Aktienkauf- und Abtretungsvertrag vom 20.12.2011 rückabgewickelt, so dass die X GmbH wieder 3.213 Aktien (5,1 %) der Y AG hielt.