Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3.Die Revision wird zugelassen.
I.
Streitig ist, ob das beklagte Finanzamt (FA) den Antrag, die Grunderwerbsteuerfestsetzung gem. § 16 Abs. 2 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) aufzuheben, zu Recht abgelehnt hat.
An der Y AG mit Sitz und Grundbesitz in München waren zunächst die Klägerin (eine GmbH) i.H.v. 94,9 %, sowie die X GmbH i.H.v. 5,1 % beteiligt.
Die Klägerin als Erwerberin und die X GmbH als Veräußerin schlossen am 20.12.2011 einen Aktienkauf- und Abtretungsvertrag über 3.213 Aktien (= 5,1 %) der Y AG. Der Kaufpreis betrug 1.754.298 €. Durch den Kauf vereinigten sich in der Hand der Klägerin 100 % der Anteile an der Y AG. Die Anzeige des Erwerbsvorgangs ging am 31. Januar 2012 beim FA ein.
Mit Aktienrückkauf- und Rückabtretungsvertrag vom 10.10.2012 wurde der Aktienkauf- und Abtretungsvertrag vom 20.12.2011 rückabgewickelt, so dass die X GmbH wieder 3.213 Aktien (5,1 %) der Y AG hielt.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|