BFH - Beschluss vom 05.10.2011
I R 94/10
Normen:
WEG § 10 Abs. 6 und 7; WEG § 21 Abs. 5 Nr. 4; EStG § 5 Abs. 1; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2; EStG § 11 Abs. 2; AO § 180 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 09.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 8104/07

Aktivierung der Beteiligung an der Instandhaltungsrückstellung mit dem Betrag der geleisteten und noch nicht verbrauchten Einzahlungen durch einen bilanzierenden Gewerbetreibenden für eine Eigentumswohnung

BFH, Beschluss vom 05.10.2011 - Aktenzeichen I R 94/10

DRsp Nr. 2012/3304

Aktivierung der Beteiligung an der Instandhaltungsrückstellung mit dem Betrag der geleisteten und noch nicht verbrauchten Einzahlungen durch einen bilanzierenden Gewerbetreibenden für eine Eigentumswohnung

Ein bilanzierender Gewerbetreibender, dem eine Eigentumswohnung gehört und der Zahlungen in eine von der Wohnungseigentümergemeinschaft gebildete Instandhaltungsrückstellung geleistet hat, muss seine Beteiligung an der Instandhaltungsrückstellung mit dem Betrag der geleisteten und noch nicht verbrauchten Einzahlungen aktivieren.

Normenkette:

WEG § 10 Abs. 6 und 7; WEG § 21 Abs. 5 Nr. 4; EStG § 5 Abs. 1; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2; EStG § 11 Abs. 2; AO § 180 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Gewinn der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) durch Einzahlungen in eine sog. Instandhaltungsrückstellung i.S. des § 21 Abs. 5 Nr. 4 des Gesetzes über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz -- WEG --) gemindert wird.