OVG Niedersachsen - Beschluss vom 13.03.2023
1 ME 6/23
Normen:
GmbHG § 35 Abs.1; NBauO § 79 Abs. 1; NPOG § 64 Abs. 1;
Fundstellen:
NVwZ 2023, 1447
Vorinstanzen:
VG Osnabrück, vom 22.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 B 39/22

alleiniger Geschäftsführer; bauaufsichtliche Verfügung; Beseitigungsanordnung; Duldungsverfügung; GmbH & Co. KG; UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG; Vollstreckung einer Beseitigungsanordnung gegen den Bauherrn bei Eigentümerstellung einer von ihm beherrschten Gesellschaft

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 13.03.2023 - Aktenzeichen 1 ME 6/23

DRsp Nr. 2023/7323

alleiniger Geschäftsführer; bauaufsichtliche Verfügung; Beseitigungsanordnung; Duldungsverfügung; GmbH & Co. KG; UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG; Vollstreckung einer Beseitigungsanordnung gegen den Bauherrn bei Eigentümerstellung einer von ihm beherrschten Gesellschaft

Die Vollstreckung einer gegen den Bauherrn ergangenen bauaufsichtlichen Verfügung ist auch dann ohne den Erlass einer Duldungsverfügung möglich, wenn das Baugrundstück im Eigentum einer juristischen Person steht, die von dem in Anspruch genommenen Bauherrn allein beherrscht wird.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück - 2. Kammer - vom 22. Dezember 2022 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.750 EUR festgesetzt.

Normenkette:

GmbHG § 35 Abs.1; NBauO § 79 Abs. 1; NPOG § 64 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die Androhung, nachfolgende Festsetzung und weitere Androhung eines Zwangsgelds zur Durchsetzung einer Beseitigungsanordnung bezüglich einer Überdachung für Lieferfahrzeuge.