OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 16.06.2023
19 E 370/23
Normen:
SchulG NRW § 21 Abs. 2; AO -SF § 47 Abs. 4 S. 1 Hs. 2;
Vorinstanzen:
VG Minden, - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 2719/22

Allgemeine und besondere Versetzungsanforderungen als materiell-rechtliche Maßstäbe für eine Versetzungsentscheidung während des Unterrichts an einer Klinikschule; Tatsächlich erbrachte Leistungen eines Schülers als Grundlage der Leistungsbewertung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.06.2023 - Aktenzeichen 19 E 370/23

DRsp Nr. 2023/8410

Allgemeine und besondere Versetzungsanforderungen als materiell-rechtliche Maßstäbe für eine Versetzungsentscheidung während des Unterrichts an einer Klinikschule; Tatsächlich erbrachte Leistungen eines Schülers als Grundlage der Leistungsbewertung

Materiell-rechtliche Maßstäbe für eine Versetzungsentscheidung bleiben auch während des Unterrichts an einer Klinikschule im Sinn des § 21 Abs. 2 SchulG NRW, § 47 AO -SF grundsätzlich die allgemeinen und besonderen Versetzungsanforderungen nach den §§ 22 bis 29 APO-S I.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

SchulG NRW § 21 Abs. 2; AO -SF § 47 Abs. 4 S. 1 Hs. 2;

Gründe

Die Prozesskostenhilfebeschwerde hat keinen Erfolg.

Sie ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers für das erstinstanzliche Klageverfahren zu Recht mit der Begründung abgelehnt, seine Klage habe im maßgeblichen Zeitpunkt der Vorlage der vollständigen Prozesskostenhilfeunterlagen keine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Sein Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung.