Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die Prozesskostenhilfebeschwerde hat keinen Erfolg.
Sie ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers für das erstinstanzliche Klageverfahren zu Recht mit der Begründung abgelehnt, seine Klage habe im maßgeblichen Zeitpunkt der Vorlage der vollständigen Prozesskostenhilfeunterlagen keine hinreichende Erfolgsaussicht (§
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