Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 77/799/EWG des Rates vom 19.12.1977 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern ist wie folgt auszulegen: Die dort genannte Steuerverkürzung braucht sich nicht aus einer ausdrücklichen Handlung der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats zu ergeben. Der Begriff Steuerverkürzung bezeichnet eine nicht gerechtfertigte Steuerersparnis in einem anderen Mitgliedstaat.