OLG Saarbrücken - Beschluss vom 31.01.2020
5 W 48/19
Normen:
FamFG § 394 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FGPrax 2020, 179
GmbHR 2020, 964
NotBZ 2021, 76
Vorinstanzen:
AG Saarbrücken, vom 31.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen HRB

Amtslöschung einer GmbH wegen VermögenslosigkeitAnlass für eine VermögenslosigkeitUmfang der Aufklärungspflicht des Registergerichts

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 31.01.2020 - Aktenzeichen 5 W 48/19

DRsp Nr. 2020/12566

Amtslöschung einer GmbH wegen Vermögenslosigkeit Anlass für eine Vermögenslosigkeit Umfang der Aufklärungspflicht des Registergerichts

Zum Umfang der Aufklärungspflicht des Registergerichts bei amtswegiger Löschung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung wegen Vermögenslosigkeit.

1. Die Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 31.1.2018 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 394 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die Beschwerde der betroffenen GmbH richtet sich gegen eine drohende Amtslöschung wegen Vermögenslosigkeit gemäß § 394 Abs. 1 FamFG. Unternehmensgegenstand der Gesellschaft war der Großhandel mit Foto-, Film- und Datenträgermaterial sowie die Vermietung und Verwertung von beweglichen und unbeweglichen Anlagegütern und die Erstellung von Abrechnungen für freie Berufe einschließlich Factoring.

Der Geschäftsführer der Betroffenen stellte mit Schreiben vom 21.11.2013 Insolvenzantrag, weil kein Vermögen mehr vorhanden und Überschuldung eingetreten sei. Mit Beschluss vom 16.4.2014 (Bl. 140 d.A.) wies das Amtsgericht Saarbrücken (110 IN 60/13) den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Betroffenen als unzulässig ab, weil die Betroffene keine Auskünfte erteilt habe.