FG Hessen - Urteil vom 17.11.2011
2 K 3036/10
Normen:
UmwStG § 21 Abs. 1 S. 1; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 3 Nr. 40 S. 3; EStG § 3c Abs. 2; EStG § 17 Abs. 1; EStG § 17 Abs. 4;

An einen Mitgesellschafter gezahlte Stillhalterprämien als Veräußerungskosten des Aktienverkaufs

FG Hessen, Urteil vom 17.11.2011 - Aktenzeichen 2 K 3036/10

DRsp Nr. 2012/13802

An einen Mitgesellschafter gezahlte Stillhalterprämien als Veräußerungskosten des Aktienverkaufs

Stillhalterprämien, die an einen Altgesellschafter für dessen Verpflichtung gezahlt werden, seine Aktien innerhalb einer bestimmten Periode nicht zu veräußern, sind als Veräußerungskosten i.S.d. § 21 Abs. 1 S. 1 UmwStG im Verhältnis der veräußerten zu den zurückbehaltenen einbringungsgeborenen Aktien beim Börsengang steuerlich abzugsfähig. Das von dem Gesellschafter einer KG bei dieser aufgenommene persönliche Darlehen zum Zwecke der Durchführung einer Kapitalerhöhung ist passives Sonderbetriebsvermögen II. Wird der Mitunternehmeranteil in eine Kapitalgesellschaft eingebracht, ist dieses Darlehen dem Privatvermögen zuzuordnen mit der Maßgabe, dass die Schuldzinsen nur zur Hälfte steuerlich abzugsfähig sind, wenn dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 1 erzielt werden.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

UmwStG § 21 Abs. 1 S. 1; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 3 Nr. 40 S. 3; EStG § 3c Abs. 2; EStG § 17 Abs. 1; EStG § 17 Abs. 4;

Tatbestand: