OVG Bremen - Beschluss vom 27.06.2023
2 B 136/23
Normen:
AufenthG § 15a;
Vorinstanzen:
VG Bremen, vom 22.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 4 V 711/23

Anerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen einen aufenthaltsrechtlichen Verteilungsbescheid

OVG Bremen, Beschluss vom 27.06.2023 - Aktenzeichen 2 B 136/23

DRsp Nr. 2023/9082

Anerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen einen aufenthaltsrechtlichen Verteilungsbescheid

1. Ein unerlaubt eingereister Ausländer unterliegt nicht der Verteilung nach § 15a AufenthG, wenn er i.S.d. § 13 AsylG um Asyl nachgesucht hat, ihm die nach §§ 45, 46 AsylG für seine Aufnahme zuständige Einrichtung benannt und er dorthin nach § 22 AsylG weitergeleitet wurde. Dies gilt auch, wenn er der Weiterleitung nicht nachkommt.2. Hat der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung bzgl. der Verteilungsentscheidung Erfolg, ist das Schicksal eines zugleich gestellten Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bzgl. der Zwangsandrohung im Verteilungsbescheid für die Kostenquote irrelevant.3. Ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bzgl. der in einem Verteilungsbescheid enthaltenen Zwangsmittelandrohung wirkt neben einem zugleich gestellten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Verteilungsentscheidung nicht streitwerterhöhend.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 4. Kammer - vom 22.05.2023 abgeändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller gegen den Verteilungsbescheid der Antragsgegnerin vom 29.04.2023 wird angeordnet.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen trägt die Antragsgegnerin.