FG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 16.08.2023
1 K 54/23
Normen:
KStG § 5 Abs. 1 Nr. 2; KStG § 14 Abs. 5; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Anerkennung einer körperschaftsteuerlichen Organschaft zwischen der potentiellen Organgesellschaft und deren Gesellschafterin der KG (als potentielle Organträgerin); Entscheid Über die Frage des Bestehens oder Nichtbestehens einer körperschaftsteuerlichen Organschaft gem. § 14 Abs. 5 KStG durch einen Grundlagenbescheid

FG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 16.08.2023 - Aktenzeichen 1 K 54/23

DRsp Nr. 2023/11819

Anerkennung einer körperschaftsteuerlichen Organschaft zwischen der potentiellen Organgesellschaft und deren Gesellschafterin der KG (als potentielle Organträgerin); Entscheid Über die Frage des Bestehens oder Nichtbestehens einer körperschaftsteuerlichen Organschaft gem. § 14 Abs. 5 KStG durch einen Grundlagenbescheid

1.) Über die Frage des Bestehens oder Nichtbestehens einer körperschaftsteuerlichen Organschaft wird gem. § 14 Abs. 5 KStG durch einen Grundlagenbescheid entschieden.2.) Eine Personengesellschaft ist - auch wenn sie eine Tätigkeit im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ausübt und die Beteiligung an der potentiellen Organgesellschaft im Gesamthandsvermögen hält - keine taugliche Organträgerin, wenn einer ihrer Gesellschafter eine von der Körperschaftsteuer befreite Körperschaft (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 KStG) ist.3.) Dies gilt auch im Anwendungsbereich des Gesetzes zum Abbau von Steuervergünstigungen und Ausnahmeregelungen (Steuervergünstigungsabbaugesetz - StVergAbG) vom 16. Mai 2003 (BGBl. I, 2003, 660).

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

KStG § 5 Abs. 1 Nr. 2; KStG § 14 Abs. 5; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Tatbestand