LSG Bayern - Urteil vom 16.12.2015
L 12 KA 121/14
Normen:
SGB V § 72 Abs. 1; SGB V § 87b Abs. 2 S. 1; SGB V § 87b Abs. 3 S. 1; SGB V § 87b Abs. 4 S. 1; SGB V § 95 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG München, vom 16.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 28 KA 1440/12

Anerkennung eines Medizinischen Versorgungszentrums als Aufbaupraxis in der vertragsärztlichen VersorgungBerücksichtigung des Zulassungszeitpunktes des Medizinischen Versorgungszentrums

LSG Bayern, Urteil vom 16.12.2015 - Aktenzeichen L 12 KA 121/14

DRsp Nr. 2016/13970

Anerkennung eines Medizinischen Versorgungszentrums als Aufbaupraxis in der vertragsärztlichen Versorgung Berücksichtigung des Zulassungszeitpunktes des Medizinischen Versorgungszentrums

Die Jungpraxisregelung im Honorarvertrag der Beklagten, Abschnitt 2.1, B Nr. 4.1 Abs. 4 HV 3/09, stellt im Falle eines MVZ auf dieses und nicht auf den bei diesem angestellten Arzt ab. Die Voraussetzungen der Jungpraxisregelung müssen daher beim MVZ und nicht bei dem im MVZ angestellten Arzt vorliegen.

Schutzbedürftig als Wenigabrechner (bezogen auf die Fallzahlen des Vorjahresquartals) kann ebenso ein MVZ wie ein in Einzelpraxis niedergelassener Arzt sein.

Tenor

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 16. Mai 2014, S 28 KA 1440/12 wird zurückgewiesen.

II.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 72 Abs. 1; SGB V § 87b Abs. 2 S. 1; SGB V § 87b Abs. 3 S. 1; SGB V § 87b Abs. 4 S. 1; SGB V § 95 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um einen Anspruch der Klägerin im Quartal 3/09 auf Zuweisung eines höheren Regelleistungsvolumens (RLV) wegen im Aufbau befindlicher Praxis (Jungpraxis).