BGH - Beschluss vom 03.03.2015
VI ZB 71/14
Normen:
ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 130 Nr. 6; ZPO § 519 Abs. 4;
Fundstellen:
AUR 2015, 284
AnwBl 2015, 527
MDR 2015, 606
NJW 2015, 8
NJW-RR 2015, 699
VersR 2015, 1045
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 30.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 332 O 297/10
OLG Hamburg, vom 03.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 213/12

Anerkennung eines vereinfachten und nicht lesbaren Namenszugs als Unterschrift bei der Berufungsbegründung

BGH, Beschluss vom 03.03.2015 - Aktenzeichen VI ZB 71/14

DRsp Nr. 2015/5682

Anerkennung eines vereinfachten und nicht lesbaren Namenszugs als Unterschrift bei der Berufungsbegründung

a) Ein vereinfachter und nicht lesbarer Namenszug ist als Unterschrift anzuerkennen, wenn der Schriftzug individuelle und charakteristische Merkmale aufweist, die die Nachahmung erschweren, sich als Wiedergabe eines Namens darstellt und die Absicht einer vollen Unterschrift erkennen lässt.b) Ist ein Schriftzug so oder geringfügig abweichend allgemein von den Gerichten über längere Zeit als in sehr verkürzter Weise geleistete Unterschrift unbeanstandet geblieben, darf der Rechtsanwalt darauf vertrauen, dass die Unterschrift den in der Rechtsprechung anerkannten Anforderungen entspricht.c) Will das Gericht die über längere Zeit nicht beanstandete Form der Unterschrift nicht mehr hinnehmen, gebietet der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz über den Anspruch auf faire Verfahrensgestaltung hinaus gegenüber dem Rechtsanwalt eine Vorwarnung.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des 5. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 3. November 2014 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde: 186.047,80 €

Normenkette:

ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 130 Nr. 6; ZPO § 519 Abs. 4;

Gründe

I.