FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 22.08.2023
5 K 712/19
Normen:
EStG § 15 Abs. 2; EEG § 27;

Anerkennung eines Verlustes des Klägers aus dem beabsichtigten Betrieb eines von der Gesellschaft zur Förderung erneuerbarer Energien vertragswidrig nicht gelieferten mobilen Blockheizkraftwerks mit anschließendem Wechsel vom Vertragsverwaltungsmodell zum Verpachtungsmodell

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22.08.2023 - Aktenzeichen 5 K 712/19

DRsp Nr. 2023/16627

Anerkennung eines Verlustes des Klägers aus dem beabsichtigten Betrieb eines von der Gesellschaft zur Förderung erneuerbarer Energien vertragswidrig nicht gelieferten mobilen Blockheizkraftwerks mit anschließendem Wechsel vom Vertragsverwaltungsmodell zum Verpachtungsmodell

Tenor

1.

Unter Abänderung des Einkommensteuerbescheides 2010 vom 5. Juni 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22. Februar 2013 werden die Einkünfte des Klägers im Zusammenhang mit dem fehlgeschlagenen Erwerb des Blockheizkraftwerkes (BHKW) als solche aus Gewerbebetrieb i. H. v. ./. 21.412 € berücksichtigt und wird die Einkommensteuer entsprechend herabgesetzt.

2.

Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

3.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 2; EEG § 27;

Tatbestand

Streitig ist die Anerkennung eines Verlustes des Klägers aus dem beabsichtigten Betrieb eines von der Gesellschaft zur Förderung erneuerbarer Energien (X-GmbH) vertragswidrig nicht gelieferten mobilen Blockheizkraftwerks (BHKW) mit anschließendem Wechsel vom Vertragsverwaltungsmodell zum Verpachtungsmodell.