FG Münster - Urteil vom 15.12.2023
12 K 1090/21 E
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BB 2024, 675

Anerkennung von Werbungskosten und haushaltsnahen Dienstleistungen i.R.d. Festsetzung der Einkommensteuer

FG Münster, Urteil vom 15.12.2023 - Aktenzeichen 12 K 1090/21 E

DRsp Nr. 2024/2583

Anerkennung von Werbungskosten und haushaltsnahen Dienstleistungen i.R.d. Festsetzung der Einkommensteuer

Tenor

Der Einkommensteuerbescheid 2018 vom 09.12.2019 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24.01.2021 wird dergestalt geändert, dass bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit weitere Werbungskosten i.H.v. 273,05 € berücksichtigt werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Streitig sind die Anerkennung von Werbungskosten sowie die Anerkennung von haushaltsnahen Dienstleistungen in den Jahren 2017 bis 2019 (Streitjahren).

Die Kläger sind Eheleute und wurden in den Streitjahren zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Kläger bezogen beide Einkünfte aus Kapitalvermögen. Die Klägerin hatte ferner Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Blockheizkraftwerk), Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit und aus Vermietung und Verpachtung. Der Kläger bezog Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Fotovoltaikanlage) und Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit aus einer Tätigkeit bei der Firma F in M als "IT-Koordinator ".