OVG Thüringen - Beschluss vom 28.02.2023
4 VO 621/22
Normen:
RVG Nr. 1002 VV;
Vorinstanzen:
VG Gera, vom 06.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 S 1070/22

Anfallen einer Erledigungsgebühr bei fehlender anwaltlicher Mitwirkung an der Erledigung einer Rechtssache; Festsetzung von Beitragsforderungen

OVG Thüringen, Beschluss vom 28.02.2023 - Aktenzeichen 4 VO 621/22

DRsp Nr. 2023/15600

Anfallen einer Erledigungsgebühr bei fehlender anwaltlicher Mitwirkung an der Erledigung einer Rechtssache; Festsetzung von Beitragsforderungen

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gera vom 6. September 2022 (Az.: 2 S 1070/22 Ge) wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

RVG Nr. 1002 VV;

Gründe

Die Beschwerde nach §§ 165, 151 VwGO, über die der Senat in der Besetzung von drei Berufsrichtern zu entscheiden hat (vgl. Senatsbeschluss vom 13. November 2018 - 4 VO 14/15 - m. w. N.), hat keinen Erfolg. Die von der Prozessbevollmächtigen der Klägerin beanspruchte Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV- RVG ist nicht angefallen.

Eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV RVG entsteht insbesondere dann, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. Dass das Verwaltungsgericht hier von einer fehlenden anwaltlichen Mitwirkung ausgegangen ist, hält der rechtlichen Überprüfung im Beschwerdeverfahren stand.