Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die im Namen des Klägers erhobene Beschwerde, über die der Senat in der Besetzung mit drei Richtern entscheidet,
vgl. die Senatsbeschlüsse vom 25. Januar 2011-
ist zwar gemäß §§
Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass vorliegend keine Terminsgebühr gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes in der aktuellen Fassung (RVG) i. V. m. Nr. 3104 und der Vorbemerkung 3 Abs. 3 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG (Vergütungsverzeichnis - VV RVG) nebst anteiliger Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV RVG) entstanden ist.
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