BGH - Versäumnisurteil vom 11.07.2023
II ZR 98/21
Normen:
AktG § 241; AktG § 243 Abs. 1;
Fundstellen:
AG 2023, 779
BB 2023, 1985
DB 2023, 2105
DStR 2023, 2118
DZWIR 2023, 613
GmbHR 2023, 1091
MDR 2023, 1327
NZG 2023, 1219
NotBZ 2023, 456
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 11.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 4/20
OLG Celle, vom 28.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 110/20

Anfechtbarkeit von gegen körperschaftsrechtliche Satzungsbestimmungen verstoßende Beschlüsse einer Aktiengesellschaft; Nichteinhaltung der für eine Satzungsänderung geltenden Formvorschriften; Richterliche Klärung der Nichtigkeit des Hauptversammlungsbeschlusses

BGH, Versäumnisurteil vom 11.07.2023 - Aktenzeichen II ZR 98/21

DRsp Nr. 2023/11065

Anfechtbarkeit von gegen körperschaftsrechtliche Satzungsbestimmungen verstoßende Beschlüsse einer Aktiengesellschaft; Nichteinhaltung der für eine Satzungsänderung geltenden Formvorschriften; Richterliche Klärung der Nichtigkeit des Hauptversammlungsbeschlusses

a) Beschlüsse einer Aktiengesellschaft, die gegen körperschaftsrechtliche Satzungsbestimmungen verstoßen und bei denen die für eine Satzungsänderung geltenden Formvorschriften nicht eingehalten werden, sind jedenfalls anfechtbar.b) Ist die Anfechtungsklage zulässig erhoben, bedarf es im Hinblick auf dasselbe mit Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage verfolgte materielle Ziel, nämlich die richterliche Klärung der Nichtigkeit des Hauptversammlungsbeschlusses und somit seine Beseitigung mit Wirkung für und gegenüber jedermann, keiner Festlegung, ob der Satzungsverstoß zur Nichtigkeit oder nur zur Anfechtbarkeit führt.

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird der Beschluss des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 28. April 2021 aufgehoben.