BFH - Urteil vom 21.11.2023
VII R 11/20
Normen:
AnfG § 1; AnfG § 3 Abs. 1 S. 1; AnfG § 3 Abs. 1 S. 2; ZPO § 850c; ZPO § 850k; AO § 191 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2024, 726
ZAP EN-Nr. 263/2024
StX 2024, 204
ZAP 2024, 360
ZInsO 2024, 807
BFH/NV 2024, 554
StuB 2024, 328
NZI 2024, 423
NJW-Spezial 2024, 310
RENOpraxis 2024, 114
ZIP 2024, 1147
ZVI 2024, 187
DZWIR 2024, 314
DStRE 2024, 689
FA 2024, 164
RdW 2024, 539
GStB 2024, 21
InsbürO 2024, 353
InsbürO 2024, 354
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 30.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 10135/18

Anfechtbarkeit von unter den Pfändungsgrenzen liegenden Lohnzahlungen des Arbeitgebers auf ein geliehenes Konto

BFH, Urteil vom 21.11.2023 - Aktenzeichen VII R 11/20

DRsp Nr. 2024/3606

Anfechtbarkeit von unter den Pfändungsgrenzen liegenden Lohnzahlungen des Arbeitgebers auf ein geliehenes Konto

1. Eine objektive Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 1 des Anfechtungsgesetzes (AnfG) liegt vor, wenn der vom Arbeitgeber auf ein geliehenes Konto überwiesene Lohn des Schuldners unterhalb der Pfändungsgrenzen des § 850c der Zivilprozessordnung (ZPO) liegt, denn der Pfändungsschutz reicht nur bis zur Auszahlung des Arbeitseinkommens auf ein Konto. 2. Eine objektive Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 1 AnfG liegt ebenfalls vor, wenn der Schuldner die Möglichkeit hatte, ein Pfändungsschutzkonto nach § 850k ZPO einzurichten, dieses aber unterlassen hat und das Geld stattdessen auf ein geliehenes Konto überweisen lässt.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 30.01.2020 - 10 K 10135/18 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

AnfG § 1; AnfG § 3 Abs. 1 S. 1; AnfG § 3 Abs. 1 S. 2; ZPO § 850c; ZPO § 850k; AO § 191 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Inanspruchnahme der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) aus einem Duldungsbescheid.

Der Schuldner S, Ehemann der Klägerin, schuldete dem Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt --FA--) fällige Umsatzsteuer für 1999 und 2000 sowie steuerliche Nebenleistungen.