BFH - Urteil vom 21.11.2023
VII R 11/20
Normen:
AnfG § 1; AnfG § 3 Abs. 1 S. 1; AnfG § 3 Abs. 1 S. 2; ZPO § 850c; ZPO § 850k; AO § 191 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2024, 726
ZAP EN-Nr. 263/2024
StX 2024, 204
ZAP 2024, 360
ZInsO 2024, 807
BFH/NV 2024, 554
StuB 2024, 328
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 30.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 10135/18

Anfechtbarkeit von unter den Pfändungsgrenzen liegenden Lohnzahlungen des Arbeitgebers auf ein geliehenes Konto

BFH, Urteil vom 21.11.2023 - Aktenzeichen VII R 11/20

DRsp Nr. 2024/3606

Anfechtbarkeit von unter den Pfändungsgrenzen liegenden Lohnzahlungen des Arbeitgebers auf ein geliehenes Konto

1. Eine objektive Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 1 des Anfechtungsgesetzes (AnfG) liegt vor, wenn der vom Arbeitgeber auf ein geliehenes Konto überwiesene Lohn des Schuldners unterhalb der Pfändungsgrenzen des § 850c der Zivilprozessordnung (ZPO) liegt, denn der Pfändungsschutz reicht nur bis zur Auszahlung des Arbeitseinkommens auf ein Konto. 2. Eine objektive Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 1 AnfG liegt ebenfalls vor, wenn der Schuldner die Möglichkeit hatte, ein Pfändungsschutzkonto nach § 850k ZPO einzurichten, dieses aber unterlassen hat und das Geld stattdessen auf ein geliehenes Konto überweisen lässt.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 30.01.2020 - 10 K 10135/18 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

AnfG § 1; AnfG § 3 Abs. 1 S. 1; AnfG § 3 Abs. 1 S. 2; ZPO § 850c; ZPO § 850k; AO § 191 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Inanspruchnahme der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) aus einem Duldungsbescheid.

Der Schuldner S, Ehemann der Klägerin, schuldete dem Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt --FA--) fällige Umsatzsteuer für 1999 und 2000 sowie steuerliche Nebenleistungen.