Auf die Berufungen der Beklagten sowie der Beigeladenen zu 1 bis 3, 5, 8, 10, 11, 13 und 15 wird das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 14. Dezember 2018, berichtigt durch Beschluss vom 7. Februar 2019, unter Zurückweisung der weitergehenden Berufungen abgeändert.
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