BGH - Urteil vom 07.12.2020
AnwZ (Brfg) 19/19
Normen:
BRAO § 88 Abs. 3 S. 1-3; BRAO § 112f Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
AnwBl 2021, 172
NJW 2021, 2041
Vorinstanzen:
AnwGH Nordrhein-Westfalen, vom 14.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AGH 39/17

Anfechtung der Wahl zum Vorstand in der Kammerversammlung wegen unzulässiger Wahlbeeinflussung durch die Rede eines Vorstandsmitglieds

BGH, Urteil vom 07.12.2020 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 19/19

DRsp Nr. 2021/1438

Anfechtung der Wahl zum Vorstand in der Kammerversammlung wegen unzulässiger Wahlbeeinflussung durch die Rede eines Vorstandsmitglieds

1. Im Zusammenhang mit der Wahl zum Vorstand in der Versammlung einer Rechtsanwaltskammer bedarf es für die Zulässigkeit einer Wahlanfechtungkeines vorherigen Widerspruchs des Kammermitglieds in der Kammerversammlung.2. Ebenso wie staatliche Stellen unterliegt auch eine Rechtsanwaltskammer als Selbstverwaltungskörperschaft und Teil der mittelbaren Staatsverwaltung im Wahlkampf einem Neutralitätsgebot.3. Bei einem Tätigkeitsbericht des amtierenden oder ehemaligen Präsidenten der Rechtsanwaltskammer ist im Grundsatz eine Verletzung des Neutralitätsgebots gegeben, wenn die Grenze zur Wahlwerbung überschritten wird.4. Bei der Verletzung der Chancengleichheit durch amtliche Wahlwerbung handelt es sich um einen gravierenden Eingriff in elementare Grundsätze des Wahlrechts, der bei Ursächlichkeit für das Wahlergebnis die Ungültigerklärung der Wahl rechtfertigt.

Tenor

Auf die Berufungen der Beklagten sowie der Beigeladenen zu 1 bis 3, 5, 8, 10, 11, 13 und 15 wird das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 14. Dezember 2018, berichtigt durch Beschluss vom 7. Februar 2019, unter Zurückweisung der weitergehenden Berufungen abgeändert.