Der angefochtene Streitwertbeschluss wird geändert.
Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird für die Zeit bis zur teilweisen Umstellung der Klageanträge im Schriftsatz vom 3. April 2020 auf 923,674,23 und für die Zeit danach auf 533,674,23 Euro festgesetzt.
Im Übrigen wird die Streitwertbeschwerde zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Über die Beschwerde entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG der Berichterstatter als Einzelrichter, weil im erstinstanzlichen Verfahren die Einzelrichterin i. S. v. §
Der Berichterstatter, der nach dem Geschäftsverteilungsplan des Senats auch Berichterstatter für die Verfahren
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|