OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 10.04.2024
2 E 44/22
Normen:
GKG § 68 Abs. 1 S. 5;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 25 K 2375/19

Anfechtung des Streitwertbeschlusses

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.04.2024 - Aktenzeichen 2 E 44/22

DRsp Nr. 2024/5239

Anfechtung des Streitwertbeschlusses

Tenor

Der angefochtene Streitwertbeschluss wird geändert.

Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird für die Zeit bis zur teilweisen Umstellung der Klageanträge im Schriftsatz vom 3. April 2020 auf 923,674,23 und für die Zeit danach auf 533,674,23 Euro festgesetzt.

Im Übrigen wird die Streitwertbeschwerde zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 68 Abs. 1 S. 5;

Gründe

Über die Beschwerde entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG der Berichterstatter als Einzelrichter, weil im erstinstanzlichen Verfahren die Einzelrichterin i. S. v. § 6 VwGO entschieden hat.

Der Berichterstatter, der nach dem Geschäftsverteilungsplan des Senats auch Berichterstatter für die Verfahren 2 A 138/22 und 2 A 143/22 ist, kann im Ausgangspunkt Bezug nehmen auf den Beschluss des Senats vom 10. April 2024 im Verfahren 2 A 138/22, in dem dieser den Streitwert für das Zulassungsverfahren und die dort verfolgten Anträge auf insgesamt 533.674,43 Euro festgesetzt hat