BFH - Beschluss vom 30.08.2010
VII B 83/10
Normen:
AnfG § 17; InsO § 88; InsO § 89; InsO § 313 Abs. 2; ZPO § 249 Abs. 2; AO § 361;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 2298
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 17.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 V 930/09

Anfechtung einer Rückübertragung eines im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragenen Grundstücks auf die Ehefrau durch das Finanzamt; Zulässigkeit von Vollstreckungsmaßnahmen in die Insolvenzmasse für die Dauer eines Insolvenzverfahrens

BFH, Beschluss vom 30.08.2010 - Aktenzeichen VII B 83/10

DRsp Nr. 2010/18293

Anfechtung einer Rückübertragung eines im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragenen Grundstücks auf die Ehefrau durch das Finanzamt; Zulässigkeit von Vollstreckungsmaßnahmen in die Insolvenzmasse für die Dauer eines Insolvenzverfahrens

1. NV: Der Antrag des Finanzamts auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek stellt einen anfechtbaren Verwaltungsakt dar. 2. NV: Die Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 361 AO und § 69 Abs. 3 FGO stehen wegen ihrer unterschiedlichen Ausgestaltungen und Folgen gleichwertig nebeneinander. 3. NV: Eine Unterbrechung des Aussetzungsverfahrens nach § 17 Abs. 1 AnfG kommt nicht in Betracht, wenn ein Antrag nach § 361 AO bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Finanzamt abgelehnt worden ist und der Antragsteller dagegen keinen Einspruch eingelegt hat. 4. NV: Erwirkt das Finanzamt erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek, ist die Eintragung unwirksam. 5. NV: Einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung eines Duldungsbescheids nach § 69 Abs. 3 FGO fehlt jedenfalls dann das Rechtsschutzbedürfnis, wenn das insolvenzrechtliche Vollstreckungsverbot des § 89 InsO greift, eine nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlangte Sicherung nach § 88 InsO unwirksam ist und einstweiliger Rechtsschutz auf dem Zivilrechtsweg erlangt werden kann.