OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 15.10.2015
12 U 144/12
Normen:
BGB § 123 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 08.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 27 O 416/11

Anfechtung eines Versicherungsvertrages durch den Versicherer wegen arglistig falscher Angaben des Versicherungsnehmers bei der Antragstellung

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 15.10.2015 - Aktenzeichen 12 U 144/12

DRsp Nr. 2017/6201

Anfechtung eines Versicherungsvertrages durch den Versicherer wegen arglistig falscher Angaben des Versicherungsnehmers bei der Antragstellung

1. Falschangaben im Versicherungsantrag allein reichen nicht aus, um den Rückschluss auf eine arglistige Täuschung durch den Versicherungsnehmer zu rechtfertigen. 2. Bei objektiv unrichtigen Angaben im Versicherungsantrag trifft den Versicherungsnehmer zunächst eine sekundäre Darlegungslast, wie es dazu ohne Annahme von Arglist kommen konnte. Dieser sekundären Darlegungslast genügt der Versicherungsnehmer, wenn er angibt, er habe alle Vorerkrankungen gegenüber der Vermittlerin angegeben, diese habe seine Mitteilungen aber für nicht aufnahmebedürftig gehalten.

Tenor

1.

Das Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 8. November 2012 (Az. 27 O 416/11) in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 3. Januar 2013 wird abgeändert.

2.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7631,80 € nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über den Basiszinssatz seit dem 26.1.2012 zu zahlen.

3. 4. 5. 6. 7. 8. 9.