OVG Niedersachsen - Beschluss vom 06.06.2023
4 OA 32/23
Normen:
GKG § 52 Abs. 1; RVG § 32 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2023, 695
Vorinstanzen:
VG Osnabrück, vom 04.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 3 A 123/21

Anfechtung; Käufer; Rechtsanwalt; Streitwert; naturschutzrechtliches Vorkaufsrecht; Streitwert bei Anfechtung der Ausübung eines naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts durch den Käufer

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 06.06.2023 - Aktenzeichen 4 OA 32/23

DRsp Nr. 2023/8340

Anfechtung; Käufer; Rechtsanwalt; Streitwert; naturschutzrechtliches Vorkaufsrecht; Streitwert bei Anfechtung der Ausübung eines naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts durch den Käufer

Bei der Anfechtung der Ausübung eines naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts durch den Käufer des Grundstücks bemisst sich der Streitwert im Regelfall mit einem Viertel des vereinbarten Kaufpreises.

Tenor

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 4. April 2023 geändert.

Der Streitwert für das erstinstanzliche Klageverfahren wird auf 10.868,75 EUR festgesetzt.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1; RVG § 32 Abs. 2 S. 1;

Gründe

Die im eigenen Namen erhobene Streitwertbeschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers hat Erfolg.