BVerfG - Beschluß vom 17.05.1960
2 BvL 11/59; 2 BvL 11/60
Normen:
AO (vom 22. Mai 1931 - RGBl. I S. 161) § 401 ; GG Art. 125 Art. 126 ;
Fundstellen:
BVerfGE 11, 126
BayVBl 1960, 349
BB 1960, 795
DÖV 1960, 625
JZ 1969, 602
MDR 1960, 996
NJW 1960, 1563
Vorinstanzen:
ILG Waldshut - Beschluß vom 06.04.1959 - Ns 106/58,
OLG Hamm, vom 17.11.1959 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ss 925/59

Anforderungen an den Übernahmewillen des nachkonstitutionellen Gesetzgebers

BVerfG, Beschluß vom 17.05.1960 - Aktenzeichen 2 BvL 11/59; 2 BvL 11/60

DRsp Nr. 1996/7441

Anforderungen an den Übernahmewillen des nachkonstitutionellen Gesetzgebers

»Eine vorkonstitutionelle Norm ist in den Willen des nachkonstitutionellen Gesetzgebers nur dann aufgenommen, wenn sich ein Bestätigungswille aus dem Inhalt des Gesetzes selbst oder - bei Gesetzesänderungen - auch aus dem engen sachlichen Zusammenhang zwischen unveränderten und geänderten Normen objektiv erschließen läßt.«

Normenkette:

AO (vom 22. Mai 1931 - RGBl. I S. 161) § 401 ; GG Art. 125 Art. 126 ;

Gründe:

A.

I. 1. § 401 der Reichsabgabenordnung (AO) vom 22. Mai 1931 (RGBl. I S. 161) lautet in der jetzt geltenden Fassung:

(1) Bei Verurteilung wegen Steuerhinterziehung (§ 396) ist neben der Strafe auf Einziehung der steuerpflichtigen Erzeugnisse und zollpflichtigen Waren, hinsichtlich derer die Hinterziehung begangen worden ist, sowie der Beförderungsmittel, die der Täter zur Begehung der Tat benutzt hat, zu erkennen. Der Einziehung nach Satz 1 unterliegen nicht solche Beförderungsmittel, die dem allgemeinen Verkehr dienen und unabhängig von den Weisungen des Fahrgastes oder Benutzers verkehren.

(2) Kann die Einziehung der Erzeugnisse oder Waren nicht vollzogen werden, so ist auf Erlegung ihres Wertes und, soweit dieser nicht zu ermitteln ist, auf Zahlung einer Geldsumme bis zu einhunderttausend Deutsche Mark zu erkennen.