BFH - Urteil vom 24.09.2015
VI R 69/14
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 und Abs. 2, § 19 Abs. 1, § 38 Abs. 3 Satz 1, § 40 Abs. 1, § 40 Abs. 2 Satz 2, § 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 42d Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
BFHE 251, 247
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 16.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1182/13

Anforderungen an die Ausübung des Wahlrechts hinsichtlich der Pauschalierung der Lohnsteuer für Sachbezüge

BFH, Urteil vom 24.09.2015 - Aktenzeichen VI R 69/14

DRsp Nr. 2015/20650

Anforderungen an die Ausübung des Wahlrechts hinsichtlich der Pauschalierung der Lohnsteuer für Sachbezüge

1. Hat das FA einen Haftungsbescheid erlassen, darf das FG diesen Bescheid nicht aufheben und stattdessen einen (niedrigeren) Nachforderungsbetrag festsetzen. 2. Das Wahlrecht des Arbeitgebers, die Lohnsteuer für geldwerte Vorteile bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nach § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG zu pauschalieren, wird nicht durch einen Antrag, sondern durch Anmeldung der mit einem Pauschsteuersatz erhobenen Lohnsteuer ausgeübt. 3. Ein dahingehender Antrag, der im finanzgerichtlichen Verfahren gestellt wird, ist unbeachtlich.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 16. Oktober 2014 4 K 1182/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 und Abs. 2, § 19 Abs. 1, § 38 Abs. 3 Satz 1, § 40 Abs. 1, § 40 Abs. 2 Satz 2, § 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 42d Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

I. Streitig ist im zweiten Rechtsgang, ob das Wahlrecht, die Lohnsteuer für geldwerte Vorteile bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nach § 40 Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu pauschalieren, erstmals nach der Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigungen für den Pauschalierungszeitraum ausgeübt werden kann.