BFH - Urteil vom 27.10.2015
VIII R 59/13
Normen:
AO § 119 Abs. 1; AO § 157 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
Finanzgericht Münster, vom 19.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 3020/10

Anforderungen an die Bestimmtheit eines gegenüber dem Erben ergangenen Steuerbescheides

BFH, Urteil vom 27.10.2015 - Aktenzeichen VIII R 59/13

DRsp Nr. 2016/4720

Anforderungen an die Bestimmtheit eines gegenüber dem Erben ergangenen Steuerbescheides

NV: Ein Steuerbescheid, mit dem das Finanzamt einen Miterben für die Steuerschuld des vor Durchführung der Einkommensteuerveranlagung verstorbenen Steuerpflichtigen in Anspruch nimmt, muss den Erfordernissen des § 157 AO genügen. Die Bezeichnung des Miterben als "Rechtsnachfolger" des Erblassers in diesem Kontext kann unter Berücksichtigung der Gesamtumstände zur Bestimmung des Steuerschuldners genügen.

Ein an den Erben "als Rechtsnachfolger" des Erblassers adressierter Steuerbescheid ist hinreichend bestimmt, da der Steuerpflichtige im Bescheid entnehmen kann, dass er als Erbe für Steuerverbindlichkeiten des Erblassers herangezogen werden soll. Dabei ist es unschädlich, dass der Steuerpflichtige nicht Alleinerbe ist und die übrigen Miterben nicht namentlich benannt sind.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 19. April 2013 14 K 3020/10 E aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Münster zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Normenkette:

AO § 119 Abs. 1; AO § 157 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I. Streitig ist, ob die gegenüber dem Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) erfolgte Einkommensteuerfestsetzung für das Jahr 2005 nichtig ist.