BFH - Urteil vom 13.12.2005
XI R 52/04
Normen:
EStG § 7g § 4 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BB 2006, 1107
BB 2006, 986
BFH/NV 2006, 1190
BFHE 212, 208
BStBl II 2006, 462
DB 2006, 929
DStR 2006, 739
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 24.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 3788/02

Anforderungen an die Bildung der als Betriebsausgabe abziehbaren Rücklage nach § 7g EStG bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG

BFH, Urteil vom 13.12.2005 - Aktenzeichen XI R 52/04

DRsp Nr. 2006/9357

Anforderungen an die Bildung der als Betriebsausgabe abziehbaren Rücklage nach § 7g EStG bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG

»Für den Betriebsausgabenabzug nach § 7g Abs. 6 EStG genügt es, wenn die notwendigen Angaben zur Funktion des Wirtschaftsguts und zu den voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten --und im Falle eines Gesamtpostens die entsprechenden Aufschlüsselungen-- in einer zeitnah erstellten Aufzeichnung festgehalten werden, die in den steuerlichen Unterlagen des Steuerpflichtigen aufbewahrt wird und auf Verlangen jederzeit zur Verfügung gestellt werden kann.«

Normenkette:

EStG § 7g § 4 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) bestehend aus den Gesellschaftern Dr. S und Dr. H, die in den Streitjahren 1997 und 1998 als Ärzte eine Gemeinschaftspraxis betrieben. Den Gewinn ermittelte die GbR nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG).