I.
Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr (2003) im Inland wohnten und zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Die Klägerin bezog im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und freiberufliche Einkünfte. Der Kläger ist US-amerikanischer Staatsbürger und bezog als Mitarbeiter des US-amerikanischen Generalkonsulats Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die aus einer öffentlichen Kasse der USA ausbezahlt wurden.
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) unterwarf die Einkünfte des Klägers zwar nicht der deutschen Einkommensteuer; jedoch berücksichtigte er sie im Rahmen des Progressionsvorbehalts nach § 32b des Einkommensteuergesetzes (EStG 2002) bei der Bemessung des Steuersatzes. Die dagegen gerichtete Klage hat das Finanzgericht (FG) Köln mit Urteil vom 26. Februar 2008 5 K 918/06 abgewiesen; das FG-Urteil wurde den Klägern am 27. Februar 2008 zugestellt.
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