I.
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) betrieb ein Lottodienstleistungsunternehmen. Wegen rückständiger Lotteriesteuern und steuerlicher Nebenleistungen erließ der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) zwei Pfändungs- und Einziehungsverfügungen in bei verschiedenen Banken unterhaltene Konten der Klägerin. Für diese Vollstreckungsmaßnahmen ermittelte das FA die Pfändungsgebühren nach § 339 Abs. 4 der Abgabenordnung (AO) in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung in Höhe von 85 755 EUR und 88 140 EUR. Einspruch und Klage gegen die Höhe der Pfändungsgebühren blieben ohne Erfolg. Das Finanzgericht urteilte, die Gebührenfestsetzung sei nicht zu beanstanden, da sie der im Zeitpunkt der Pfändung geltenden Rechtslage entsprochen habe. Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin habe der Gesetzgeber mit der neuen Gebührenregelung, nach der die Gebühr nur noch 20 EUR betrage, keinen verfassungswidrigen Zustand beseitigen wollen. Eine verfassungskonforme Auslegung des § 339 AO a.F. komme nicht in Betracht.
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