BFH - Beschluss vom 08.12.2008
VII B 81/08
Normen:
AO § 227; AO § 249; AO § 322 Abs. 1; AO § 322 Abs. 3; ZPO § 851c; ZPO § 867;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 18.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1008/04

Anforderungen an die Darlegung eines behaupteten Verfassungsverstoßes i.R.d. Geltendmachung der Verfassungswidrigkeit einer Norm in der Beschwerdeschrift; Anwendung des Schutzbereichs des Gesetzes zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge (AVPfSG) auf Immobilienanlagen; Teleologische Erweiterung des Anwendungsbereichs von § 851c Zivilprozessordnung (ZPO)

BFH, Beschluss vom 08.12.2008 - Aktenzeichen VII B 81/08

DRsp Nr. 2009/5811

Anforderungen an die Darlegung eines behaupteten Verfassungsverstoßes i.R.d. Geltendmachung der Verfassungswidrigkeit einer Norm in der Beschwerdeschrift; Anwendung des Schutzbereichs des Gesetzes zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge (AVPfSG) auf Immobilienanlagen; Teleologische Erweiterung des Anwendungsbereichs von § 851c Zivilprozessordnung (ZPO)

Normenkette:

AO § 227; AO § 249; AO § 322 Abs. 1; AO § 322 Abs. 3; ZPO § 851c; ZPO § 867;

Gründe:

I.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat erhebliche Steuerschulden. Seit 2001 versucht der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) diese beizutreiben. Nachdem mehrere Vollstreckungsmaßnahmen ohne Erfolg geblieben waren, beantragte das FA im Januar 2004 die Eintragung einer Sicherungshypothek auf einem im Eigentum des Klägers und dessen Ehefrau stehenden Grundstück hinsichtlich des hälftigen Miteigentumsanteils des Klägers. Nachdem das FA einen Antrag auf Erlass der Säumniszuschläge abgelehnt hatte, trug das Amtsgericht die Sicherungshypothek in das Grundbuch ein.