BAG - Urteil vom 17.12.2015
6 AZR 709/14
Normen:
ArbGG § 11 Abs. 4 S. 1-2; BGB § 125 S. 1; BGB § 126 Abs. 1; BGB § 127 Abs. 2; BGB § 242; BGB § 622 Abs. 1; BGB § 622 Abs. 5; BGB § 623; KSchG § 12 S. 1 und S. 3; PartGG § 7 Abs. 4; ZPO § 88 Abs. 1; ZPO § 130 Nr. 6; ZPO § 174 Abs. 2 S. 1; ZPO § 195 Abs. 1 S. 5; ZPO § 256 Abs. 1; ZPO § 528;
Fundstellen:
AP BGB § 623 Nr. 10
AnwBl 2016, 438
ArbRB 2016, 71
BAGE 154, 40
BB 2016, 563
BB 2016, 701
DB 2016, 778
DB 2016, 7
MDR 2016, 1215
NJW 2016, 10
NJW 2016, 2138
NZA 2016, 361
NZA-RR 2016, 6
ZIP 2016, 542
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 20.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 40/14
ArbG Freiburg, vom 01.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 1/14

Anforderungen an die Form eines Abwicklungsvertrages bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis

BAG, Urteil vom 17.12.2015 - Aktenzeichen 6 AZR 709/14

DRsp Nr. 2016/3319

Anforderungen an die Form eines Abwicklungsvertrages bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis

Ein Abwicklungsvertrag kann für den Arbeitnehmer die Möglichkeit vorsehen, sein vorzeitiges Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis zu erklären. Eine solche Erklärung bedarf jedoch gemäß § 623 BGB zwingend der Schriftform. Orientierungssätze: 1. In einem Abwicklungsvertrag kann dem Arbeitnehmer das Recht zum vorzeitigen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis eingeräumt werden. Bei einer solchen Regelung bedürfen beide Parteien des Schutzes der grundsätzlich nicht abdingbaren Mindestkündigungsfrist des § 622 Abs. 1 BGB nicht. Dies entspricht auch dem Rechtsgedanken des § 12 KSchG. 2. Die Ausübung dieses vertraglichen Rechts zur vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgt durch Abgabe einer Kündigungserklärung und unterfällt dem Formzwang des § 623 BGB. 3. Eine per Telefax übermittelte Kündigungserklärung genügt nicht den Anforderungen des § 126 Abs. 1 BGB. Dabei ist unbeachtlich, dass nach Regelungen des Zivilprozessrechts die Übermittlung von Schriftstücken durch Telekopie ausreichend sein kann.

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Freiburg - vom 20. August 2014 - 9 Sa 40/14 - aufgehoben.