LAG Bremen - Urteil vom 29.09.2015
1 Sa 120/14
Normen:
BUrlG § 7 Abs. 4; BUrlG § 7 Abs. 3; BUrlG § 13 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Bremen-Bremerhaven, vom 07.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 11047/14

Anforderungen an die Gewährung von Erholungsurlaub während des Laufs der Kündigungsfrist

LAG Bremen, Urteil vom 29.09.2015 - Aktenzeichen 1 Sa 120/14

DRsp Nr. 2017/5396

Anforderungen an die Gewährung von Erholungsurlaub während des Laufs der Kündigungsfrist

1. Hat der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis gekündigt und den Arbeitnehmer bis zum Ende der Kündigungsfrist von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt, so bedarf es einer eindeutigen Erklärung, wenn dies (teilweise) durch Gewährung von Erholungsurlaub geschehen soll. Die bloße Erklärung des Arbeitgebers, der Arbeitnehmer könne zu Hause bleiben oder sei von der Arbeitspflicht entbunden, genügt nicht, um den Urlaubsanspruch zum Erlöschen zu bringen (BAG - 9 AZR 983/07) 24.03.2009). 2. Auch die Vereinbarung einer Ausgleichsklausel aus Anlass der Aufhebung des Arbeitsverhältnisses bringt den Urlaubsanspruch nicht zum Erlöschen, wenn sie während des laufenden Arbeitsverhältnisses abgeschlossen worden ist.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 07.10.2014 zu dem Az. 11 Ca 11047/14 abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 7.061,60 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.12.2013 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BUrlG § 7 Abs. 4; BUrlG § 7 Abs. 3; BUrlG § 13 Abs. 1 S. 3;

Tatbestand: