BFH - Beschluss vom 30.09.2010
VII B 61/10
Normen:
AnfG § 3 Abs. 1; AnfG § 10; AO § 278 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 19.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 206/09

Anforderungen an die Inanspruchnahme eines Zuwendungsempfängers im Falle unentgeltlicher Vermögensverschiebungen zwischen Ehegatten

BFH, Beschluss vom 30.09.2010 - Aktenzeichen VII B 61/10

DRsp Nr. 2010/23464

Anforderungen an die Inanspruchnahme eines Zuwendungsempfängers im Falle unentgeltlicher Vermögensverschiebungen zwischen Ehegatten

1. NV: Im Falle unentgeltlicher Vermögensverschiebungen zwischen Ehegatten begründet § 278 Abs. 2 Satz 1 AO eine dem Anfechtungsgrund des § 3 Abs. 1 AnfG entsprechende gesetzliche Duldungspflicht des Zuwendungsempfängers für den auf den Zuwendenden entfallenden Anteil an der Steuerschuld. Da die Gläubigerbenachteiligungsabsicht bei § 278 Abs. 2 AO --anders als bei § 3 Abs. 1 AnfG -- keine Anfechtungsvoraussetzung ist, können Zuwendungen zwischen zusammen veranlagten Eheleuten vom FA unter erleichterten Voraussetzungen angefochten werden. 2. NV: Ein Bescheid nach § 3 AnfG kann ggf. einen solchen nach § 278 Abs. 2 AO enthalten, auch wenn nach der letztgenannten Norm ein Bescheid nicht zwingend erforderlich ist.