OLG Hamm - Beschluss vom 03.06.2015
27 W 72/15
Normen:
BGB § 38;
Vorinstanzen:
AG Arnsberg, vom 14.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 22 AR 183/15

Anforderungen an die Satzung eines eingetragenen Vereins

OLG Hamm, Beschluss vom 03.06.2015 - Aktenzeichen 27 W 72/15

DRsp Nr. 2018/16241

Anforderungen an die Satzung eines eingetragenen Vereins

Die Mitgliedschaft in einem eingetragenen Verein muss in der Satzung so ausgestaltet sein, dass es beiderseitiger Willenserklärung in Gestalt von Beitrittserklärungen und Aufnahme bedarf.

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten vom 12.05.2015 gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts - Registergericht - Arnsberg vom 14.04.2015, nicht abgeholfen durch Beschluss vom 20.05.2015, wird auf Kosten des Beteiligten zurückgewiesen.

Der Verfahrenswert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 38;

Gründe

Die nach § 382 Abs.4 S.2 FamFG zulässige Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 14.04.2014, die der Verfahrensbevollmächtigte ausdrücklich im Namen des Beteiligten eingelegt hat, ist unbegründet.

Die Ausführungen des Amtsgerichts in der angefochtenen Entscheidung und in der Verfügung vom 04.05.2015 erweisen sich als zutreffend. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat hierauf Bezug.